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Stadtteilmanagement Seestadt aspern

Veröffentlicht am 29.03.2017

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Schon gewusst, dass...

…es einiges zu beachten gibt, als HundehalterIn?

Um ein möglichst konfliktfreies Miteinander in den öffentlichen Räumen der Stadt zu gewährleisten,...
Schon gewusst, dass...
…es einiges zu beachten gibt, als HundehalterIn? Um ein möglichst konfliktfreies Miteinander in den öffentlichen Räumen der Stadt zu gewährleisten, informieren wir Sie gerne über die wichtigsten Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes (https://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/l2000000.htm).  Kennzeichnung und Registrierung von Hunden Alle in Österreich gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe zu kennzeichnen. Die Polizeidiensthundeeinheit kann über ein Chip-Lesegerät die Daten abrufen und somit entlaufene Hunde ihren BesitzerInnen wieder ausfolgen.  Haftpflichtversicherung ist Pflicht Für Hunde, die im Bundesland Wien gehalten werden und nach dem 1. Jänner 2006 geboren sind, normiert das Wiener Tierhaltegesetz den Abschluss einer Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725.000 Euro zur Deckung von Personen- oder Sachschäden. Für hundeführscheinpflichtige Hunde besteht die Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Haftpflichtversicherung seit 1. Juli 2011 unabhängig vom Alter.  Maulkorb- oder Leinenpflicht An öffentlichen Orten (allgemein zugängliche Orte) müssen Hunde entweder einen Maulkorb tragen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Bissige Hunde müssen an öffentlichen Orten generell mit einem Maulkorb versehen sein. Als bissiger Hund gilt ein Hund, der schon einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.  Maulkorbpflicht An öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (z.B. Restaurants, Gasthäuser, öffentliche Verkehrsmittel, Geschäftslokale oder Veranstaltungen), müssen Hunde jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Hunde, die der Hundeführscheinpflicht unterliegen, müssen bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Leinenpflicht Hunde müssen in öffentlich zugänglichen Parkanlagen an der Leine geführt werden. Ausnahmen gelten für bestimmte, besonders geschützte Bereiche, wie beispielsweise Naturschutzgebiete und Biotope.  Maulkorb- und Leinenpflicht In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen gilt für bissige Hunde und hundeführscheinpflichtige Hunde bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung Maulkorb- und Leinenzwang.  Hundezonen, Hundeverbote Durch Verordnung des Magistrats der Stadt Wien können Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu „Hundezonen“ oder andere geeignete Grünflächen (z.B. Lagerwiesen) zu „Hundeauslaufplätzen“ erklärt werden. Maulkorb- bzw. Leinenzwang können für diese Bereiche aufgehoben werden. Letzteres gilt nicht für bissige Hunde. Hundezonen und -auslaufzonen in der Seestadt befinden sich am östlichen Ende des Seeparks (mit Seezugang für Hunde), am südöstlichen Ende des Madame D’Ora Parks und an der Ecke Johann-Kutschera-Gasse/An den Alten Schanzen. In den kommenden Bauabschnitten der Seestadt sind weitere Hundezonen vorgesehen. Die weitläufige Grünzone im Bereich An den alten Schanzen bleibt auch zukünftig für die Nutzung mit Hunden (mit Leinenpflicht!) erhalten.  Hundebiss Hat ein Vierbeiner einmal zugebissen, hat das auch unangenehme Folgen für den/die HundebesitzerIn. Nicht zu unterschätzen sind die nachfolgenden Untersuchungen, sowohl für das Tier als auch für die verletzte Person. Die Untersuchung des Tieres geht auf Kosten des Tierhalters. Dieser muss die erste Untersuchung unverzüglich, die zweite am 10. Tag nach der Verletzung durchgeführt werden. Die Befunde sind danach jeweils so rasch wie möglich dem aktenführenden Polizeikommissariat zu überbringen bzw. übersenden. Die Untersuchungen können entweder durch einen Tierarzt oder im Tierspital der Tierärztlichen Hochschule vorgenommen werden. Falls der/die TierbesitzerIn dies nicht zeitgerecht erfüllt, wird er/sie wegen Nichtbefolgens einer behördlichen Anordnung angezeigt. Zugleich wird die Veterinäramtsabteilung des Magistratischen Bezirksamtes verständigt, welche die Untersuchung des Tieres veranlasst. Obendrein muss der/die HundehalterIn, sofern fahrlässiges Verhalten z. B. in Form der Missachtung des Tierhaltegesetzes nachgewiesen werden kann, mit einer polizeilichen Anzeige rechnen. Verunreinigung durch Hundekot Immer wieder werden Beschwerden laut, dass es zu Verschmutzungen durch Hundekot in den Parkanlagen und auf Gehwegen in der Seestadt kommt. Das Zurücklassen von Hundekot gilt ebenso wie das Zurücklassen von Abfall als Verunreinigung und kann entsprechend geahndet werden. Bitte denken Sie an Ihre NachbarInnen und hinterlassen Sie Parks und Gehwege in einem sauberen Zustand!  Kontrollen Von der Polizei werden regelmäßig Kontrollen durchgeführt. Gesetzesübertretungen können mit Abmahnungen, Organmandaten oder Anzeigen geahndet werden. Einsätze der WasteWatcher (https://www.wien.gv.at/umwelt/ma48/sauberestadt/strassenreinigung/wastewatcher.html) in der Seestadt finden ebenfalls statt. Damit alle zwei- und vierbeinigen SeestädterInnen die Seestadt genießen können, bitten wir um gegenseitige Rücksichtnahme und die Einhaltung der entsprechenden Regeln. Denn: (See-)Stadt ist das, was wir gemeinsam daraus machen.
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