…es einiges zu beachten gibt, als HundehalterIn?
Um ein möglichst konfliktfreies Miteinander in den öffentlichen Räumen der Stadt zu gewährleisten, informieren wir Sie gerne
über die wichtigsten Bestimmungen des
Wiener Tierhaltegesetzes (
https://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/l2000000.htm).
Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
Alle in Österreich gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips von einem Tierarzt
kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe
zu kennzeichnen. Die Polizeidiensthundeeinheit kann über ein Chip-Lesegerät die Daten abrufen und somit entlaufene Hunde ihren
BesitzerInnen wieder ausfolgen.
Haftpflichtversicherung ist Pflicht
Für Hunde, die im Bundesland Wien gehalten werden und nach dem 1. Jänner 2006 geboren sind, normiert das Wiener Tierhaltegesetz
den Abschluss einer Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725.000 Euro zur Deckung von Personen- oder Sachschäden.
Für hundeführscheinpflichtige Hunde besteht die Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Haftpflichtversicherung seit 1.
Juli 2011 unabhängig vom Alter.
Maulkorb- oder Leinenpflicht
An öffentlichen Orten (allgemein zugängliche Orte) müssen Hunde entweder einen Maulkorb tragen oder so an der Leine geführt
werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Bissige Hunde müssen an öffentlichen Orten generell
mit einem Maulkorb versehen sein. Als bissiger Hund gilt ein Hund, der schon einmal einen Menschen oder einen Artgenossen
gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.
Maulkorbpflicht
An öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (z.B. Restaurants, Gasthäuser, öffentliche
Verkehrsmittel, Geschäftslokale oder Veranstaltungen), müssen Hunde jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Hunde, die
der Hundeführscheinpflicht unterliegen, müssen bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten
mit einem Maulkorb versehen sein.
Leinenpflicht
Hunde müssen in öffentlich zugänglichen Parkanlagen an der Leine geführt werden. Ausnahmen gelten für bestimmte, besonders
geschützte Bereiche, wie beispielsweise Naturschutzgebiete und Biotope.
Maulkorb- und Leinenpflicht
In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen gilt für bissige Hunde und hundeführscheinpflichtige
Hunde bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung Maulkorb- und Leinenzwang.
Hundezonen, Hundeverbote
Durch Verordnung des Magistrats der Stadt Wien können Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu „Hundezonen“ oder andere
geeignete Grünflächen (z.B. Lagerwiesen) zu „Hundeauslaufplätzen“ erklärt werden. Maulkorb- bzw. Leinenzwang können für diese
Bereiche aufgehoben werden. Letzteres gilt nicht für bissige Hunde.
Hundezonen und -auslaufzonen in der Seestadt befinden sich am östlichen Ende des Seeparks (mit Seezugang für Hunde), am südöstlichen
Ende des Madame D’Ora Parks und an der Ecke Johann-Kutschera-Gasse/An den Alten Schanzen. In den kommenden Bauabschnitten
der Seestadt sind weitere Hundezonen vorgesehen. Die weitläufige Grünzone im Bereich An den alten Schanzen bleibt auch zukünftig
für die Nutzung mit Hunden (mit Leinenpflicht!) erhalten.
Hundebiss
Hat ein Vierbeiner einmal zugebissen, hat das auch unangenehme Folgen für den/die HundebesitzerIn. Nicht zu unterschätzen
sind die nachfolgenden Untersuchungen, sowohl für das Tier als auch für die verletzte Person. Die Untersuchung des Tieres
geht auf Kosten des Tierhalters. Dieser muss die erste Untersuchung unverzüglich, die zweite am 10. Tag nach der Verletzung
durchgeführt werden. Die Befunde sind danach jeweils so rasch wie möglich dem aktenführenden Polizeikommissariat zu überbringen
bzw. übersenden. Die Untersuchungen können entweder durch einen Tierarzt oder im Tierspital der Tierärztlichen Hochschule
vorgenommen werden. Falls der/die TierbesitzerIn dies nicht zeitgerecht erfüllt, wird er/sie wegen Nichtbefolgens einer behördlichen
Anordnung angezeigt. Zugleich wird die Veterinäramtsabteilung des Magistratischen Bezirksamtes verständigt, welche die Untersuchung
des Tieres veranlasst. Obendrein muss der/die HundehalterIn, sofern fahrlässiges Verhalten z. B. in Form der Missachtung des
Tierhaltegesetzes nachgewiesen werden kann, mit einer polizeilichen Anzeige rechnen.
Verunreinigung durch Hundekot
Immer wieder werden Beschwerden laut, dass es zu Verschmutzungen durch Hundekot in den Parkanlagen und auf Gehwegen in der
Seestadt kommt. Das Zurücklassen von Hundekot gilt ebenso wie das Zurücklassen von Abfall als Verunreinigung und kann entsprechend
geahndet werden.
Bitte denken Sie an Ihre NachbarInnen und hinterlassen Sie Parks und Gehwege in einem sauberen Zustand!
Kontrollen
Von der Polizei werden regelmäßig Kontrollen durchgeführt. Gesetzesübertretungen können mit Abmahnungen, Organmandaten oder
Anzeigen geahndet werden. Einsätze der WasteWatcher (
https://www.wien.gv.at/umwelt/ma48/sauberestadt/strassenreinigung/wastewatcher.html) in der Seestadt finden
ebenfalls statt.
Damit alle zwei- und vierbeinigen SeestädterInnen die Seestadt genießen können, bitten wir um gegenseitige Rücksichtnahme
und die Einhaltung der entsprechenden Regeln.
Denn:
(See-)Stadt ist das, was wir gemeinsam daraus machen.